Wenn Sie krank sind, ist Mobilität besonders wichtig. Wir holen Sie ab und bringen Sie wieder nach Hause.

 

Übrigens

Ihre Krankenkasse übernimmt in vielen Fällen die Kosten für Fahrten mit einem Taxi. Wir machen es Ihnen so bequem wie möglich, indem wir direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen - weniger Stress für Sie!

 

Sofern wärend der Fahrt keine medizinische Versorgung nötig oder zu erwarten ist führen wir folgende Krankenfahrten für Sie aus:

  • Krankenhauseinweisung und Entlassung
  • Zur ambulanten Behandlung
  • Dialysefahrten
  • Zur Bestrahlungstherapie
  • Zur Chemotherapie wie parenteraler onkologischer Chemotherapie und parenteraler antineoplastischer Arzneimitteltherapie
  • Zur Reha- und Kur

Arbeitsunfall oder Schulunfall

Benötigen Sie Krankenfahrten in Folge eines Arbeits- oder Schulunfalls, sind wir Ihr richtiger Partner.

Bequemer geht’s nicht: Wir rechnen diese Fahrten direkt mit der Berufsgenossenschaft ab, ohne dass Sie die Fahrkosten bar bezahlen müssen.

Voraussetzung ist, dass wir eine Verordnung einer Krankenbeförderung erhalten, auf der „Arbeitsunfall“ oder „Schulunfall“ vermerkt ist. Die Verordnung einer Krankenbeförderung erhalten Sie von Ihrem Arzt.

 

Privat krankenversichert

Als Privatversicherter rechnen Sie Krankenfahrten in der Regel direkt mit Ihrer privaten Krankenkasse ab. Dazu benötigen Sie lediglich eine Verordnung einer Krankenbeförderung von Ihrem Arzt und von uns eine Quittung/Rechnung über den Fahrpreis.

Fahren Sie häufig oder regelmäßig, dann bietet wir Ihnen den bequemen Weg der Sammelrechnung an. Sie erhalten detaillierte Rechnungen, die Sie einfach überweisen, statt jede Fahrt einzeln zu bezahlen.

 

Gesetzlich krankenversichert

Als gesetzlich Versicherter haben Sie viele Möglichkeiten, Ihre Krankenfahrten mit uns abzuwickeln. Die gesetzlichen Regelungen hierzu gliedern sich in drei Kategorien:

    • Krankenhausbehandlung
    • Ambulante Operation
    • Ambulante Behandlung
  • Krankenhausbehandlung
      • Einweisung oder Entlassung
      • Krankenhausbehandlung voll- oder teilstationär

Welche Belege benötigen wir bei Fahrtantritt für die direkte Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse?

      • Genehmigung der Krankenkasse? JA (NEIN bei Einweisung oder Entlassung)
      • Verordnung einer Krankenbeförderung? JA
      • Zuzahlung des gesetzlichen Eigenanteils, sofern keine Befreiung vorliegt? JA
      • alternativ Barzahlung bei fehlenden Belegen

Was zu beachten und zu tun ist

      • Keine Zuzahlung bei gültigem Befreiungsausweis
      • Die gesetzliche Zuzahlung ist ggf. für jede einzelne Fahrt extra zu bezahlen
      • Keine Zuzahlung bei Verlegung von Krankenhaus zu Krankenhaus
  • Ambulante Operation
      • Vor- oder Nachbehandlung bei ambulanter OP
      • Ambulante OP gem. § 115b SGB 5

Welche Belege benötigen wir bei Fahrtantritt für die direkte Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse?

      • Genehmigung der Krankenkasse? JA
      • Verordnung einer Krankenbeförderung? JA
      • Zuzahlung des gesetzlichen Eigenanteils, wenn keine Befreiung vorliegt? JA
      • alternativ Barzahlung bei fehlenden Belegen

Was zu beachten und zu tun ist

      • Genehmigungen müssen für jedes Fahrziel von der Krankenkasse vor der Behandlung erteilt werden. Liegt diese bei Fahrtantritt nicht vor, ist uns eine Abrechnung mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht möglich und die Fahrt ist von Ihnen zu zahlen.
      • Keine Zuzahlung bei gültigem Befreiungsausweis
      • Die gesetzliche Zuzahlung ist ggf. für jede einzelne Fahrt extra zu zahlen. 
  • Ambulante Behandlung
      • Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie
      • Merkzeichen „aG“, „BI“, „H“ oder Pflegestufe 2 bzw. 3
      • Arzt, Massagen, Krankengymnastik usw.

Welche Belege benötigen wir bei Fahrtantritt für die direkte Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse?

      • Genehmigung der Krankenkasse? JA
      • Verordnung einer Krankenbeförderung? JA
      • Zuzahlung des gesetzlichen Eigenanteils, wenn keine Befreiung vorliegt? JA
      • alternativ Barzahlung bei fehlenden Belegen

Was zu beachten und zu tun ist

      • Genehmigungen müssen für jedes Fahrziel von der Krankenkasse vor der Behandlung erteilt werden. Liegt diese bei Fahrtantritt nicht vor, ist uns eine Abrechnung mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht möglich und die Fahrt ist von Ihnen zu zahlen.
      • Keine Zuzahlung bei gültigem Befreiungsausweis
      • Die gesetzliche Zuzahlung ist ggf. für jede einzelne Fahrt extra zu zahlen. Ist laut Krankenkasse nur für die erste und letzte Fahrt eine Zuzahlung fällig, bekommen Sie von uns eine Rechnung.

Hinweise für gesetzlich Krankenversicherte

Gesetzliche Zuzahlung / Eigenanteil

Die gesetzliche Zuzahlung ist je einfache Fahrtrichtung zu zahlen. Hin- und Rückfahrten mit Wartezeit werden wie zwei Fahrten gezählt.

Der Eigenanteil beträgt 10% des Fahrpreises, mindestens aber 5,-- € und maximal 10,-- €.

 

Verordnung einer Krankenbeförderung

Die Verordnung stellt der behandelnde Arzt aus, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Dies könnte der Fall sein, wenn eine Behandlung notwendig ist, Ihnen aber öffentliche Verkehrsmittel auf Grund Ihrer Einschränkung nicht zuzumuten sind oder die Gesundung beeinträchtigt wird. Bitte besprechen Sie dies mit Ihrem Arzt.

 

Genehmigung durch die gesetzliche Krankenkasse

Genehmigungen sind bei allen ambulanten Krankenfahrten der obigen Kategorien B) oder C) notwendig. Erteilte Genehmigungen werden von der Krankenkasse mit einem Schreiben oder einem Stempel auf der Rückseite der Verordnung bescheinigt und müssen uns vor Fahrtantritt vorliegen. Bitte sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrer Krankenkasse. Bei fehlender Genehmigung führen wir die Fahrten gern gegen Barzahlung aus.

 

Hinsichtlich nicht planbarer Patientenfahrten, die z.B. wegen akuter Erkrankung notwendig werden und bei denen aber wegen nicht geöffneter Kassen-Geschäftsstellen keine Genehmigungen zu erhalten sind, kann die Genehmigung im Einzelfall nachträglich eingeholt werden.

 

Begleitpersonen

Laut Krankentransportrichtlinien der Krankenkassen ist die Beförderung von Begleitpersonen kostenfrei, solange die Begleitung stattfindet. Ist zum Beispiel bei einer Krankenhauseinweisung der Patient abgesetzt, so ist die Begleitperson für den Rückweg selbst verantwortlich. Auf Wunsch fahren wir die Begleitperson gegen eine Gebühr zu ihrem Wunschziel.

 

Hinweise für den Arzt

Weitere Informationen finden Sie in den Krankentransportrichtlinien, (nachzulesen § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V).

Die Beförderung muss im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung zwingend medizinisch notwendig sein.

Die Angabe der zwingenden medizinischen Notwendigkeit erfolgt auf der Verordnung in Abschnitt 2.

Die Notwendigkeit der – auf dem direkten Weg zu erfolgenden – Beförderung ist gesondert für Hin- und Rückfahrt zu begründen.

Sofern keine medizinischen Gründe entgegenstehen, ist eine Sammelfahrt unter Angabe der Patientenzahl zu verordnen, wenn mehrere Patienten zum gleichen Ziel zu fahren sind.

Ggf. muss auch die Wartezeit angekreuzt sein.