Ambulante Fahrten

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind.

Neben Kosten für Fahrten zur stationären Behandlung können in Ausnahmefällen auch Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernommen werden. Das betrifft zum Beispiel die Fahrten zur Strahlentherapie, zur Chemotherapie und zur ambulanten Dialysebehandlung.

Die Fahrt ist aus medizinisch zwingenden Gründen notwendig und es liegt eine dauerhafte Einschränkung der Mobilität vor, so dass die Nutzung eines Pkw oder öffentlicher Verkehrsmitteln nicht möglich ist.

Das trifft zu auf Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (Blindheit) oder "H" (Hilflosigkeit) haben oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können. haben oder die Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 3, 4 oder 5 vorliegt. Bei Personen mit Pflegegrad 3 muss zusätzlich die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung durch sowohl somatische als auch kognitive Ursachen ärztlich festgestellt und bescheinigt werden. Für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme hatten sowie seit dem 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind, bedarf es keiner gesonderten Feststellung einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung. 

Patienten und Patientinnen, die dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt, aber nicht Inhaber eines Schwerbehindertenausweises sind, haben die Möglichkeiten der Gleichstellung nach der Überprüfung des Einzelfalls durch die Krankenkasse.