Transportschein

Vorderseite der Krankentransportverordnung (Vom Arzt auszufüllen)

Der Transportschein selbst garantiert vielen Patienten eine sichere Fahrt zu medizinischen Behandlungen. Damit ist er Teil täglicher Verschreibung in der Medizin. Da falsch ausgefüllte Transportscheine seitens des Arztes zu Rückläufern führen können, sehen Sie hier, worauf Sie achten müssen.


Ausstelldatum

Das Ausstellungsdatum muss am oder vor dem Beförderungstag liegen.


Hin- Rückfahrt

Hin- und Rückfahrt muss nicht getrennt voneinander verordnet werden. Es können beide Fahrten auf einer Verordnung angewiesen werden.


dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung

eines der folgenden Merkzeichen müssen vorliegen:

"aG" außerordentlich Gehbehindert

"Bl" Blindheit

"H" Hilflosigkeit

Pflegegrad 3 oder höher


Behandlungsdauer

Bei einer einzelnen Behandlung kann das Feld frei bleiben. Sollten Sie mehrere regelmäßige/aufeinanderfolgende Termine haben muss die Anzahl verordnet sein.

Bitte beachten: Eine Verordnung ist nur auf ein Quartal beschränkt.


Art der Beförderung

Wir können Sie nur befördern, wenn "Taxi/Mietwagen, "Rollstuhl" und / oder bei "andere" Rollstuhlbus verordnet wird.


Sonstiges

Hier kann eine Wartezeit eigetragen werden, wenn die Behandlungsdauer kürzer als 60 Minuten ist. Wir beiben dann bei IHnen in der Praxis/Klinik und nehmen Sie nach der Behandlung gleich wieder zurück.

Bitte beachten Sie: Wartezeiten werden ggf. von Ihrer Krankenkasse nicht übernommen. Erkundigen Sie sich vorher und lassen es sich schriftlich bestätigen!


Rückseite

Der Patient muss jeden Termin per Unterschrift bestätigen. Bei mehreren/aufeinanderfolgenden Terminen muss jeder einzelne Termin bestätigt werden.


Zuzahlung

Der Arzt kreuzt an, ob der Versicherte von der Zuzahlung befreit ist oder nicht, oder der Patient legt eine gültige Zuzahlungsbefreiung vor. Liegt uns diese nicht vor wird die gesetzliche Zuzahlung in Rechnung gestellt.

Jeder Patient zahlt bei jeder Transportart 10 % der Fahrtkosten selbst, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 €. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche. Die Befreiung von der Zuzahlung ist bei Überschreiten der Belastungsgrenze möglich.